Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.02.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rückerstattung von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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