LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.05.2018
L 9 AL 61/16
Normen:
SGB III § 81; SGB III § 83; SGB III § 138; SGB III § 144 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 408/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei WeiterbildungErforderlichkeit der regelmäßigen Teilnahme an Maßnahmen der Weiterbildung nach § 144 Abs. 1 SGB III

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 61/16

DRsp Nr. 2019/4258

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung Erforderlichkeit der regelmäßigen Teilnahme an Maßnahmen der Weiterbildung nach § 144 Abs. 1 SGB III

Der geförderte Teilnehmer an Maßnahmen der Weiterbildung nach § 144 Abs. 1 SGB III muss an nach dem Maßnahmekonzept für ihn vorgesehenen Unterrichtseinheiten regelmäßig teilnehmen, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu behalten. Schon eine unregelmäßige Teilnahme steht einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme gleich. Bricht der Teilnehmer die Maßnahme vorzeitig ab, entfällt sein Anspruch auf die weitere Übernahme von Weiterbildungskosten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.02.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 81; SGB III § 83; SGB III § 138; SGB III § 144 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückerstattung von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.