BSG - Beschluss vom 30.04.2010
B 11 AL 160/09 B
Normen:
SGB III § 130 Abs. 1 S. 1; SGB III § 130 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 152/08
SG Wiesbaden, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 177/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen bei der Freistellung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BSG, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen B 11 AL 160/09 B

DRsp Nr. 2010/10269

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen bei der Freistellung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Als Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGB III ist nicht das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis für die Ermittlung der Entgeltabrechnungszeiträume maßgeblich, wenn der Arbeitnehmer nach betriebsbedingter Kündigung bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw vor dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 130 Abs. 1 S. 1; SGB III § 130 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die - sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.