Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. November 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2004 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf deren Antrag vom 11. Februar 2004 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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