LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.12.2009
L 3 AL 67/08
Normen:
SGB III § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB III § 427 Abs. 2; SGB III § 427a Abs. 1; SGB III § 434d Abs. 2; SGB III § 434j Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 64/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung der Zeiten mutterschaftsrechtlicher Beschäftigungsverbote im Rahmen der Berechnung der Anwartschaftszeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 3 AL 67/08

DRsp Nr. 2010/428

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung der Zeiten mutterschaftsrechtlicher Beschäftigungsverbote im Rahmen der Berechnung der Anwartschaftszeit

In formaler Hinsicht hat die später in Kraft getretene Regelung des § 427a SGB III die Vorschrift des § 434d Abs. 2 SGB III nicht ausdrücklich eingeschränkt; bereits dies spricht für ein Nebeneinander beider Vorschriften. Im Übrigen sind keine Hinweise darauf vorhanden, dass die vom BVerfG für notwendig gehaltene Neuregelung zur Berücksichtigung der Zeiten mutterschaftsrechtlicher Beschäftigungsverbote im Rahmen der Berechnung der Anwartschaftszeit für die Zeit von 1998 bis 2002 sich zwingend auf die Länge der Rahmenfrist hätte auswirken sollen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. November 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2004 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf deren Antrag vom 11. Februar 2004 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB III § 427 Abs. 2; SGB III § 427a Abs. 1; SGB III § 434d Abs. 2; SGB III § 434j Abs. 3;

Tatbestand: