BSG - Urteil vom 02.05.2012
B 11 AL 6/11 R
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 91;
Fundstellen:
AuR 2012, 256
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 712/09
SG Karlsruhe, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 5322/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags

BSG, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen B 11 AL 6/11 R

DRsp Nr. 2012/15443

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags

1. Schließt ein Arbeitnehmer angesichts einer drohenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung, die sich im Rahmen des § 1a Kündigungsschutzgesetz hält, so steht ihm ein wichtiger Grund zur Seite, der eine Sperrzeit ausschließt, es sei denn, es liegt eine Gesetzesumgehung (zB offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung) vor (Fortführung von BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 13). 2. Das gilt auch für einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer, wenn ihm eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung droht.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 91;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags.