BSG - Urteil vom 04.07.2012
B 11 AL 16/11 R
Normen:
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 (1) AL 33/09
SG Gelsenkirchen, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 35/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Entstehen einer neuen Anwartschaft währen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses während Arbeitslosengeldbezug

BSG, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen B 11 AL 16/11 R

DRsp Nr. 2012/23686

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Entstehen einer neuen Anwartschaft währen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses während Arbeitslosengeldbezug

Aus einem während des Bezugs von Alg fortbestehenden Arbeitsverhältnis kann keine (neue) Anwartschaft entstehen, wenn es nach den tatsächlichen Verhältnissen an dem beiderseitigen Willen der Arbeitsvertragsparteien fehlt, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, und der Arbeitgeber seine (arbeitsrechtliche) Verfügungsmöglichkeit nicht mehr wahrnimmt oder wahrnehmen kann.

Normenkette:

SGB III § 118; SGB III § 119; SGB III § 123; SGB III § 124; SGB III § 143; SGB IV § 7;
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 (1) AL 33/09
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 35/08