BSG - Urteil vom 29.01.2008
B 7/7a AL 40/06 R
Normen:
SGB III § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 131 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 161
NZS 2009, 117
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 10/06
SG Dortmund, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 318/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Höhe bei Lohnverzicht wegen Arbeitsplatzsicherung

BSG, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen B 7/7a AL 40/06 R

DRsp Nr. 2008/17517

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Höhe bei Lohnverzicht wegen Arbeitsplatzsicherung

Ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld kann nicht unter Annahme eines Härtefalls darauf gestützt werden, dass zum Bemessungszeitraum auch Zeiten heranzuziehen sind, in denen der Arbeitgeber noch volles Arbeitsentgelt gezahlt hat, wenn beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein vom Arbeitgeber nicht erfüllter Anspruch auf volles Arbeitsentgelt bestand. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 131 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Im Streit ist die Zahlung höheren Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit ab 1. Mai 2005.