Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2007, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2006 teilweise aufgehoben hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Streitig ist die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2005 zustehenden Regelleistung sowie der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) für den Monat Oktober 2005.
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