SG Dresden - Beschluß vom 29.05.2006
S 23 AS 802/06 ER
Normen:
SGB I § 46 Abs. 1 ; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 23 Abs. 3 S. 2 § 23 Abs. 3 S. 3 § 23 Abs. 3 S. 5 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, abweichende Erbringung von Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

SG Dresden, Beschluß vom 29.05.2006 - Aktenzeichen S 23 AS 802/06 ER

DRsp Nr. 2007/20682

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, abweichende Erbringung von Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

1. Die durch § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II anerkannten Bedarfe sind an die Stelle der Einmalleistungen nach dem BSHG getreten, für die anerkannt war, dass sie nicht nur einmalig anfallen konnten. 2. Die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind, umfasst der Begriff der Erstausstattungen. 3. § 23 Abs. 3 SGB II begegnet bestimmten Bedarfslagen, die typischerweise mit einem nicht aus der Regelleistung zu deckenden Mehrbedarf verbunden sind, weil nicht erwartet werden kann, dass diese besondere einmalige Bedarfslage aus der Regelleistung gedeckt werden kann. Neben den vom Gesetzgeber angeführten Beispielen entsteht ein Mehrbedarf für eine Wohnungserstausstattung auch dann, wenn in eine bestehende Wohnungsausstattung ein neugeborenes Kind zu integrieren ist. Dabei umfasst der Wohnungserstausstattungsbedarf eines Neugeboren insbesondere ein Kinderbett mit Lattenrost, Matratze und Decke, einen gebrauchten Kinderwagen, eine Wickelkommode bzw Wickelauflage, eine Babybadewanne, einen Kinderhochstuhl und einen Laufstall. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 46 Abs. 1 ;