Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zur Geltendmachung der Erstattung eines für Januar 2009 vorläufig bewilligten Betrages in Höhe von 73,49 Euro berechtigt war.
Der Klägerin wurden mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 5.12.2008 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 in Höhe von 73,49 Euro monatlich bewilligt. Die Vorläufigkeit der Bewilligung begründete der Beklagte damit, dass das Einkommen der Klägerin aus einer Tätigkeit als Produktionshelferin noch nicht feststehe. Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2008 bewilligte der Beklagte ohne Vorläufigkeitsvorbehalt Leistungen für den Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.6.2009 in Höhe von monatlich 572,24 Euro.
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