BSG - Urteil vom 23.08.2012
B 4 AS 169/11 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 S. 1; SGB III § 328;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2132/10
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 4385/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; analoge Anwendung des § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II bei der Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen

BSG, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 169/11 R

DRsp Nr. 2012/23804

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; analoge Anwendung des § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II bei der Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen

Bei der Erstattung von vorläufig erbrachten SGB 2-Leistungen ist kein Abzug hinsichtlich der berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung vorzunehmen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 S. 1; SGB III § 328;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zur Geltendmachung der Erstattung eines für Januar 2009 vorläufig bewilligten Betrages in Höhe von 73,49 Euro berechtigt war.

Der Klägerin wurden mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 5.12.2008 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 in Höhe von 73,49 Euro monatlich bewilligt. Die Vorläufigkeit der Bewilligung begründete der Beklagte damit, dass das Einkommen der Klägerin aus einer Tätigkeit als Produktionshelferin noch nicht feststehe. Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2008 bewilligte der Beklagte ohne Vorläufigkeitsvorbehalt Leistungen für den Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.6.2009 in Höhe von monatlich 572,24 Euro.