LSG Hamburg - Beschluss vom 22.12.2006
L 5 B 483/06 ER AS
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 1634/06 ER

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft, Anforderungen an die Aufforderung zur Kostensenkung

LSG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen L 5 B 483/06 ER AS

DRsp Nr. 2008/8882

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft, Anforderungen an die Aufforderung zur Kostensenkung

Voraussetzung für leistungsrechtliche Folgen wegen unangemessen hoher Aufwendungen für die Unterkunft ist eine ordnungsgemäße Aufforderung zur Kostensenkung, die den Hilfebedürftigen klar und unmissverständlich darüber informiert, bis zu welcher Miethöhe und gegebenenfalls bis zu welcher Wohnfläche der Leistungsträger noch von einer Angemessenheit ausgeht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 1634/06 ER