LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 19.11.2007
L 9 AS 669/07 ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1272/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung, Unterkunftskosten für selbst genutztes Hausgrundstück

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2007 - Aktenzeichen L 9 AS 669/07 ER

DRsp Nr. 2008/8969

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung, Unterkunftskosten für selbst genutztes Hausgrundstück

1. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern unter dem Gesichtspunkt der Geltung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Daher kann es für die Bestimmung der Angemessenheit der zu gewährenden Kosten der Unterkunft nicht entscheidend auf die Kosten ankommen, die entstehen, um das in Eigentum stehende aber noch nicht abgezahlte Haus zu unterhalten. 2. Mit über 130 qm Wohnfläche wird das Maß des vor Verwertung geschützten Hausgrundstücks weit überschritten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Haus dem Normbereich von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II unterfällt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Höhe der dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - zustehenden Kosten der Unterkunft (KdU).