LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.11.2011
L 11 AS 1063/11 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 372/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Wohnflächengrenze für Alleinerziehende in Niedersachsen; Schätzung angemessener Heizkosten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.11.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 1063/11 B ER

DRsp Nr. 2012/7740

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Wohnflächengrenze für Alleinerziehende in Niedersachsen; Schätzung angemessener Heizkosten

1. Soweit es an einem sog. "schlüssigen Konzept" zur Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) fehlt und deshalb entsprechend der Rechtsprechung des BSG auf die Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) abzustellen ist, sind die dort genannten Beträge um einen sog. "Sicherheitszuschlag" zu erhöhen. Die Notwendigkeit eines solchen Sicherheitszuschlags ist durch das Inkrafttreten der "neuen" Tabellenwerte nach § 12 WoGG nicht entfallen. 2. In Niedersachsen erhöht sich bei Alleinerziehenden der angemessene Wohnraumbedarf entsprechend den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2003) um 10 qm. Ist bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU auf die Tabellenwerte nach § 12 WoGG abzustellen, ist dem erhöhten Wohnraumbedarf durch die Hinzurechnung eines fiktiven Haushaltsmitglieds Rechnung zu tragen. 3. Zur Schätzung der angemessenen Heizkosten bei gleichzeitig unzureichender Wärmedämmung, veralteter und besonders energieintensiver Heizung sowie einer insgesamt unangemessenen (dh. insgesamt deutlich zu großen) Wohnung.