BSG - Urteil vom 29.11.2012
B 14 AS 196/11 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1; SGB X § 33;
Fundstellen:
NJW 2013, 10
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 831/10
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 831/10
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1957/08
SG Braunschweig, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1957/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen; Bestimmtheit eines Aufhebungsbescheides

BSG, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 196/11 R

DRsp Nr. 2013/6156

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen; Bestimmtheit eines Aufhebungsbescheides

1. Die unterbliebene Nennung von Leistungsbescheiden in einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid berührt nicht die Bestimmtheit dieses Bescheids. 2. Das Bestimmtheitserfordernis ist auch dann gewahrt, wenn in einem Aufhebungsverwaltungsakt die aufgehobenen Leistungen nicht monatsweise nach Leistungsarten unterschieden werden.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. November 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 5. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2008 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005 sowie vom 1. Februar bis 30. April 2006 wendet.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. November 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Landessozialgerichts vorbehalten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1; SGB X § 33;

Gründe:

I