I. Die Beteiligten streiten darum, ob die dem Kläger gewährte Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthalts als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist geschieden. Seit dem 1. Januar 2005 steht er im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt durch Bescheid vom 7. Dezember 2005 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 479,43 Euro (345 Euro Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II und 134,43 Euro Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 SGB II).
Der Kläger teilte der Beklagten im Januar 2006 mit, dass er am 12. Januar 2006 einen Krankenhausaufenthalt antrete. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 17. Januar 2006 den Bescheid vom 7. Dezember 2005 teilweise wegen Eintritts einer wesentlichen Änderung auf.
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