BSG - Urteil vom 27.02.2008
B 14 AS 23/07 R
Normen:
SGB II § 19 § 22 Abs. 1 S. 1 § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 2 § 24 Abs. 2 Nr. 2 § 28 § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b §§ 19 ff. ; SGG § 95 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2716/06
SG Freiburg, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2460/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Beschränkung des Klagegegenstands und Berechnung des befristeten Zuschlags nach Arbeitslosengeldbezug

BSG, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen B 14 AS 23/07 R

DRsp Nr. 2008/20351

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Beschränkung des Klagegegenstands und Berechnung des befristeten Zuschlags nach Arbeitslosengeldbezug

1. Der Klagegegenstand kann auf die Regelleistung sowie den Zuschlag nach § 24 SGB II wirksam beschränkt. Dabei ist die Bewilligung des Zuschlags gem § 24 SGB II jedoch keine von der Gewährung der übrigen Leistungen der Grundsicherung abtrennbare Verfügung und entfaltet daher auch keine eigene Bindungswirkung. 2. Das Arbeitslosengeld nach SGB III des Einzelnen ist für die Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II das allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erstmals nach dem Ende des Bezugs des Arbeitslosengeldes zu zahlende Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II gegenüberzustellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 19 § 22 Abs. 1 S. 1 § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 2 § 24 Abs. 2 Nr. 2 § 28 § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b §§ 19 ff. ; SGG § 95 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II), insbesondere die Gewährung eines befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) gemäß § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005.

Die 1970 geborene Klägerin lebt seit August 2003 mit dem 1956 geborenen L. D. zusammen.