BSG - Urteil vom 18.06.2008
B 14/7b AS 44/06 R
Normen:
BGB § 558c § 558d ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ; WoGG 2 § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 133/06
SG Osnabrück, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 363/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten, Abschlag für Warmwasseraufbereitung

BSG, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen B 14/7b AS 44/06 R

DRsp Nr. 2008/17535

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten, Abschlag für Warmwasseraufbereitung

1. Bei Mietwohnungen für 1-Personen-Haushalte ist nach den landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Niedersachsen eine Wohnfläche bis 50 qm angemessen iS von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, soweit keine besonderen Fallkonstellationen vorliegen, die im Einzelfall zu einer Erhöhung der angemessenen Wohnfläche führen können. Dabei sind Vergleichsmaßstab zur Bildung des angemessenen Mietpreises in erster Linie die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen. 2. Von den Unterkunfts- bzw Heizkosten dürfen für die Kosten der Warmwasserbereitung lediglich 6,22 Euro abgezogen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 558c § 558d ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ; WoGG 2 § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung des Viertes Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2005, soweit sie den von der Beklagten unstreitig gestellten Betrag von 300,- EUR (Kaltmiete plus Nebenkosten) überschreiten.