BSG - Beschluss vom 16.05.2007
B 7b AS 40/06 R
Normen:
SGB II § 1 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 § 23 Abs. 1 S. 1 § 41 Abs. 1, Abs. 1 S. 4, 5 § 5 Abs. 2 S. 2 ; SGB XII § 34 ; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 § 193 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
FEVS 58, 481
NZS 2008, 269
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3/05
SG Augsburg, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 27/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung

BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen B 7b AS 40/06 R

DRsp Nr. 2007/14954

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung

Unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 1 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 § 23 Abs. 1 S. 1 § 41 Abs. 1, Abs. 1 S. 4, 5 § 5 Abs. 2 S. 2 ; SGB XII § 34 ; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 § 193 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betraf die Zahlung von Heizkosten für die vom Kläger bewohnte Mietwohnung durch die Beklagte im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Wohnung des Klägers war (zumindest bis Mitte 2006) mit Ölöfen ausgestattet. Der Kläger begehrte zu Beginn des Jahres 2005 eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten für die Beschaffung von 400 Litern Heizöl. Die Beklagte bewilligte ihm mit den Grundsicherungsleistungen monatlich 37,70 EUR für Heizkosten; dies war ein Zwölftel des von ihr ermittelten jährlichen Heizaufwandes in Höhe von 452,40 EUR. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, anstelle der monatlichen Pauschale von 37,70 EUR eine einmalige Geldleistung in Höhe der Kosten für die Beschaffung von 750 Litern Heizöl zu gewähren.