SG Bremen vom 10.12.2009
S 23 AS 2335/09 ER
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Gewährung eines Darlehens für eine Sehhilfe

SG Bremen, vom 10.12.2009 - Aktenzeichen S 23 AS 2335/09 ER

DRsp Nr. 2010/22702

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Gewährung eines Darlehens für eine Sehhilfe

Die Anschaffung einer Brille ist als zum Bedarf des täglichen Lebens zählender Bedarf nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II von der Regelleistung umfasst. Daher kann für eine Brille in der Regel kein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewährt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 1 S. 1;