BSG - Urteil vom 03.03.2009
B 4 AS 50/07 R
Normen:
SGB II § 21 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 102, 290
FEVS 61, 18
FamRZ 2009, 1214
NJW 2010, 1309
NZS 2010, 106
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 41/07
SG Detmold, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AS 205/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; hälftige Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei geteilter Kinderbetreuung bzw -erziehung getrennt lebender Eltern

BSG, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 50/07 R

DRsp Nr. 2009/13363

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; hälftige Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei geteilter Kinderbetreuung bzw -erziehung getrennt lebender Eltern

Besondere Lebensumstände, die die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung rechtfertigen, liegen vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kinds in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2007 und des Sozialgerichts Detmold vom 13. April 2007 in vollem Umfang, sowie der Bescheid vom 22. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 insoweit aufgehoben, als damit die mit Bescheid vom 5. Januar 2006 für Juli 2006 bewilligte erhöhte Regelleistung über einen Betrag von 407 Euro hinaus aufgehoben wurde.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 3;

Gründe:

I