BSG - Urteil vom 22.03.2012
B 4 AS 16/11 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG 2 § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 831
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4212/08
SG Freiburg, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3407/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Angemessenheit der Wohnungsgröße über ein schlüssiges Konzept

BSG, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 16/11 R

DRsp Nr. 2012/15471

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Angemessenheit der Wohnungsgröße über ein schlüssiges Konzept

Kosten der Unterkunft nach dem SGB 2 können nur dann nach der Wohngeldtabelle unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe von 10 vH festgesetzt werden, wenn ein Ausfall der Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten für den konkret bestimmten Vergleichsraum festgestellt worden ist.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG 2 § 8 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Kosten für Unterkunft (KdU) und Heizung im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 30.11.2006.