BSG - Urteil vom 19.03.2008
B 11b AS 13/06 R
Normen:
BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 § 74 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 1 S. 3 § 22 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 60, 54
FamRZ 2008, 1527
NZS 2009, 234
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 307/05
SG Osnabrück, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 50/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten der Unterkunft, Aufteilung nach Kopfzahl, Berücksichtigung des Kindergeldes für ein volljähriges Kind als Einkommen

BSG, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen B 11b AS 13/06 R

DRsp Nr. 2008/17528

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten der Unterkunft, Aufteilung nach Kopfzahl, Berücksichtigung des Kindergeldes für ein volljähriges Kind als Einkommen

1. Auch wenn die Unterkunft von einem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind genutzt wird, das nach den Regelungen des BAföG nur geringfügige Leistungen für Unterkunft erhält und wegen des BAföG-Bezugs von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, erfolgt die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen grundsätzlich nach Kopfzahl. 2. Das an den Kindergeldberechtigten für ein im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Kind gezahlte Kindergeld ist dem Kindergeldberechtigten zuzuordnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 § 74 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 1 S. 3 § 22 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005.