BSG - Urteil vom 23.05.2012
B 14 AS 190/11 R
Normen:
SGB II § 36a;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3169/10
SG Stuttgart, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 6915/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus; Erstattungsfähigkeit von Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben

BSG, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 190/11 R

DRsp Nr. 2012/19456

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus; Erstattungsfähigkeit von Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben

1. Der Aufenthalt in einem Frauenhaus steht der Erbringung von psychosozialer Betreuung als Leistung zur Eingliederung nach dem SGB 2 nicht grundsätzlich entgegen. 2. Die Erstattungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erfasst auch Kosten wegen eines Aufenthalts in einem Frauenhaus, die nach einer weiteren Flucht aus einem anderen Frauenhaus entstehen.

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 geändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB II § 36a;

Gründe:

I

Die beklagte Stadt M wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verurteilung zur Erstattung von Kosten einer psychosozialen Betreuung, die während eines Aufenthaltes in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus erfolgt ist.