BSG - Urteil vom 19.09.2008
B 14 AS 64/07 R
Normen:
HausratsV § 9; SGB II § 2; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (F: 2003-12-24); SGG § 70; SGG § 95;
Fundstellen:
BSGE 101, 268
NZS 2009, 634
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 12/07
SG Dortmund, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AS 381/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine als Erstausstattung einer Wohnung

BSG, Urteil vom 19.09.2008 - Aktenzeichen B 14 AS 64/07 R

DRsp Nr. 2009/4169

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine als Erstausstattung einer Wohnung

1. Der Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen einer Wohnung kann vom erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft allein geltend gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist. 2. Besteht erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung, so kann sich der Anspruch auch auf einzelne Gegenstände beziehen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

HausratsV § 9; SGB II § 2; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (F: 2003-12-24); SGG § 70; SGG § 95;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine hat.