BSG - Urteil vom 17.12.2009
B 4 AS 50/09 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; WoGG 2 § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 640
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 11/07
SG Schleswig, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 717/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Anwendbarkeit der Wohngeldtabelle

BSG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 50/09 R

DRsp Nr. 2010/3722

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Anwendbarkeit der Wohngeldtabelle

Nach Ablauf der Frist, die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eingeräumt ist, um seine Kostensenkungsobliegenheit umzusetzen, sind die Leistungen für Unterkunft nach dem SGB 2 - bei festgestelltem Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten - auf die Werte der Wohngeldtabelle (rechte Spalte) zu § 8 WoGG (juris: WoGG 2) (bis 31.12.2008) zzgl eines Zuschlags zu begrenzen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; WoGG 2 § 8 Abs. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 im Streit.

Der Kläger ist alleinstehend. Er bewohnt eine 53,63 qm große Zweizimmerwohnung in - , für die er im streitigen Zeitraum eine Kaltmiete von 250 Euro, eine Nebenkostenvorauszahlung von 80 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 20 Euro monatlich - zusammen 350 Euro - zu leisten hatte.