BSG - Urteil vom 19.06.2012
B 4 AS 162/11 R
Normen:
SGB II § 24a S. 1; SGB II § 28 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 957/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Schulbedarfe

BSG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 162/11 R

DRsp Nr. 2012/20188

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Schulbedarfe

Der Begriff der "allgemeinbildenden Schule" iS des SGB 2, bei deren Besuch Anspruch auf Leistungen für Schulbedarfe besteht (sog "Schulstartpaket"), wird nicht durch die Schulgesetze der Länder, sondern vorrangig durch bundesrechtliche Maßstäbe gestaltet.

Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Tenor dieses Urteils wird in der Hauptsache klarstellend wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 30. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

SGB II § 24a S. 1; SGB II § 28 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Übernahme der Kosten für Schulbedarfe im August 2009.

Der im Jahre 1997 geborene Kläger bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1999 geborenen Schwester sowie den Eltern und gesetzlichen Vertretern W und R von A . Die Schwester des Klägers besucht die Förderschule "G Schule" in L, der Kläger die staatliche anerkannte Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe L eV.