BSG - Urteil vom 02.07.2009
B 14 AS 33/08 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG § 8;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 973/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft bei selbstgenutztem Eigenheim, Berücksichtigung von Tilgungsleistungen

BSG, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 33/08 R

DRsp Nr. 2009/25958

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft bei selbstgenutztem Eigenheim, Berücksichtigung von Tilgungsleistungen

Zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung für ein Eigenheim.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG § 8;

Gründe:

I

Die Kläger begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 3. August 2006 bis 31. Januar 2007.

Die 1958 geborene Klägerin zu 1 und der 1956 geborene Kläger zu 2 bewohnen mit ihrem 1990 geborenen Sohn, dem Kläger zu 3, ein im Jahr 1930 bezugsfertig gewordenes 104 m² großes Eigenheim. Die Kläger zu 1 und 2 erwarben das Hausgrundstück 1996 für insgesamt 84.363,16 Euro. Sie verfügten über kein Eigenkapital.

Im Jahr 2006 fielen für das Eigenheim folgende Kosten an:

- 708 Euro Zinsen, 177 Euro Tilgung und 6,50 Euro Gebühr,

- 2.812,30 Euro Zinsen und 6,50 Euro Gebühr,

- 319,56 Euro Zinsen und 245,40 Euro Sparbeitrag,

- 1.717,92 Euro Zinsen und 392,64 Euro Sparbeitrag,

- 625,80 Euro Sparbeitrag,