BSG - Urteil vom 22.09.2009
B 4 AS 70/08 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoFG § 10;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 175/07
SG Chemnitz, vom 08.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2886/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten bei selbst genutzter Eigentumswohnung; Zulässigkeit der Pauschalierung der Heizkosten

BSG, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 70/08 R

DRsp Nr. 2010/800

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten bei selbst genutzter Eigentumswohnung; Zulässigkeit der Pauschalierung der Heizkosten

1. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist zur Ermittlung der Wohnflächengrenze auf die Werte der landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen zurückzugreifen. Eine Heranziehung anderer Verwaltungsregelungen ist nur dann vertretbar, wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften nicht existieren. 2. Es ist unzulässig, Heizkosten im Sinne von § 22 SGB II zu pauschalieren. Nur wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen, sind sie in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht erstattungsfähig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoFG § 10;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 31.3.2008.