BSG - Urteil vom 20.08.2009
B 14 AS 41/08 R
Normen:
BGB § 558 Abs. 2; BGB § 558c; BGB § 558d; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 27 Nr. 1; SGG § 202; WoBauFördG (1994); WoBindG § 5 Abs. 2; WoFG § 10 Abs. 1; WoGG 2 § 8; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 93/07
SG Augsburg, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 823/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten

BSG, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 41/08 R

DRsp Nr. 2010/1088

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten

1. Überschreitet der Verkehrswert eines von Arbeitsuchenden genutzten Kraftfahrzeugs zumindest die Summe aus dem Wert für ein angemessenes Kraftfahrzeug nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II in Höhe von 7500 Euro und den Grundfreibeträgen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II aF nicht, so ist es nicht als Vermögen zu berücksichtigen. 2. Bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden gewesen ist. Zum Schluss ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat.