Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2006 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I. Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere wegen der Mietkosten für einen Lagerraum, der während der unbestimmten Zeit der Unterkunft in einer Übergangswohnanlage der Einlagerung von persönlichen Gegenständen dient.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist allein stehend. Er bewohnt ein 19 qm großes Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft. Hierfür zahlt er monatlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 45,60 €, die auch Betriebs- und Heizkosten beinhaltet. Weitere persönliche Gegenstände hat er in einer Garage bzw Scheune in A. untergebracht, für die er monatlich 150 DM (= 76,96 €) zahlt.
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