BSG - Urteil vom 16.12.2008
B 4 AS 1/08 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2009, 3326
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 113/05
SG Nürnberg, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 160/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Mietkosten für einen Lagerraum

BSG, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen B 4 AS 1/08 R

DRsp Nr. 2009/4155

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Mietkosten für einen Lagerraum

Ein Anspruch auf Leistungen für einen zusätzlichen Lagerraum kann bestehen, wenn der angemietete Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2006 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere wegen der Mietkosten für einen Lagerraum, der während der unbestimmten Zeit der Unterkunft in einer Übergangswohnanlage der Einlagerung von persönlichen Gegenständen dient.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist allein stehend. Er bewohnt ein 19 qm großes Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft. Hierfür zahlt er monatlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 45,60 €, die auch Betriebs- und Heizkosten beinhaltet. Weitere persönliche Gegenstände hat er in einer Garage bzw Scheune in A. untergebracht, für die er monatlich 150 DM (= 76,96 €) zahlt.