BSG - Urteil vom 16.12.2008
B 4 AS 49/07 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 23;
Fundstellen:
BSGE 102, 194
FEVS 60, 529
NZS 2009, 681
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 77/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Kosten für eine Einzugsrenovierung

BSG, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen B 4 AS 49/07 R

DRsp Nr. 2009/4260

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Kosten für eine Einzugsrenovierung

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 23;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten in Höhe von 300 Euro für eine von der Klägerin durchgeführte Wohnungsrenovierung bei Einzug in eine Mietwohnung.