BSG - Urteil vom 19.02.2009
B 4 AS 30/08 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BSGE 102, 263
NJW 2010, 699
NZM 2010, 89
NZS 2010, 106
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 247/06
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 85/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten in Ballungszentren

BSG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 30/08 R

DRsp Nr. 2009/14066

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten in Ballungszentren

1. Auch in Ballungsräumen können Empfänger von Arbeitslosengeld II nach derzeitigem Recht nicht generell auf kleinere als die im Wohnungsförderungsrecht als förderungsfähig ausgewiesenen Wohnungen verwiesen werden. 2. Bei der Festlegung des Vergleichsraums zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen sind ausreichend große Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung zu definieren, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. 3. Unzutreffende, insbesondere irreführende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen den Regelfall des § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 durchbrechenden Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2007 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;