BSG - Urteil vom 17.12.2009
B 4 AS 27/09 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2010, 515
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 62/08
SG Duisburg, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 154/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Zumutbarkeit eines Wegzugs

BSG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 27/09 R

DRsp Nr. 2010/3821

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Zumutbarkeit eines Wegzugs

1. Ein Mietspiegel kann als Grundlage eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein. 2. Einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen obliegt als Kostensenkungsmaßnahme ein Umzug im gesamten Vergleichsraum, wenn ihm dieser weder aus persönlichen Gründen unzumutbar noch in Ermangelung von verfügbarem Wohnraum in Höhe der Referenzmiete unmöglich ist.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2009 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.12.2006 bis 31.5.2007.