BSG - Urteil vom 20.08.2009
B 14 AS 34/08 R
Normen:
BGB § 759; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 20/07
SG Gelsenkirchen, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AS 118/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einer Leibrentenzahlung ohne Bestehen einer konkreten Zahlungsverpflichtung

BSG, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 34/08 R

DRsp Nr. 2009/22699

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einer Leibrentenzahlung ohne Bestehen einer konkreten Zahlungsverpflichtung

Es besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen nach § 759 BGB erfolgten und ob diese Zahlungen als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II berücksichtigungsfähig wären, kein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn dem Arbeitsuchenden keiner tatsächlichen Aufwendungen entstanden sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 759; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 21. März bis 30. September 2005.