LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.12.2009
L 32 AS 1592/09
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 14127/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung einer Heizkostennachzahlung bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen L 32 AS 1592/09

DRsp Nr. 2010/2269

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung einer Heizkostennachzahlung bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze

Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr vol zu tragen sind.

Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft, welche dem im Einzelfall angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Diese Vorschrift gilt auch für die Heizungskosten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Im Streit steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Betriebskostenabrechnung.