Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und deren Erstattung für den Monat Januar 2008.
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