BSG - Urteil vom 16.05.2012
B 4 AS 159/11 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 234/10
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 130/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erstattung einbehaltener Überzahlungen

BSG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 159/11 R

DRsp Nr. 2012/16474

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erstattung einbehaltener Überzahlungen

Bei den auf der Tatbestandsseite der Norm des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II aufgeführten Rückzahlungen oder Guthaben bzw. Gutschriften handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Modifiziert werden durch die Regelung lediglich die in § 19 S. 3 SGB II bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs. 2 SGB II. Hiermit sind die Rechtswirkungen des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II abschließend beschrieben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGB X § 45; SGB X § 48;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, die Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II teilweise aufzuheben.