BSG - Urteil vom 02.12.2014
B 14 AS 50/13 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2015, 10
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 373/10
SG Dessau-Roßlau, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 387/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Rechtmäßigkeit der Aufteilung der Aufwendungen für die Zeit des Kurzarrestes eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft; Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip

BSG, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 50/13 R

DRsp Nr. 2015/5972

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Rechtmäßigkeit der Aufteilung der Aufwendungen für die Zeit des Kurzarrestes eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft; Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip

Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip wegen einer Sanktion gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist nur insoweit gerechtfertigt, als dieses Mitglied über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, um seinen Kopfteil oder Teile davon zu bezahlen.

Auf die Revisionen der Klägerinnen werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. August 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 10. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2009 und vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 sowie der Bescheid vom 28. Juli 2008 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen für September bis November 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung jeweils zur Hälfte für den weggefallenen Kopfteil von S. unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens desselben in Höhe von 124,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen.