Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere ein pauschaler Abzug von Stromkosten von den Kosten der Unterkunft.
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