LSG Hamburg - Urteil vom 28.01.2010
L 5 AS 9/07
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 1340/05

LSG Hamburg - Urteil vom 28.01.2010 (L 5 AS 9/07) - DRsp Nr. 2010/4559

LSG Hamburg, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 9/07

DRsp Nr. 2010/4559

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um den pauschalen Abzug von Kosten der Haushaltsenergie von den Unterkunftskosten des Klägers.

Der im Jahr 1960 geborene Kläger, erwerbsfähig und hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II), bezog bis Ende April 2005 Krankengeld und stellte am 2. Mai 2005 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Mit Bescheid vom selben Tag gewährte die Beklagte für Mai Leistungen in Höhe von 188,84 EUR und für den Zeitraum von Juni 2005 bis November 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 427 EUR. Der Bedarfsberechnung wurde die Regelleistung in Höhe von 345 EUR und Unterkunftskosten in Höhe von 82 EUR zu Grunde gelegt. Von der tatsächlich zu zahlenden Untermiete in Höhe von 110 EUR wurden 28 EUR in Abzug gebracht, da ausweislich des Untermietvertrages vom 5. Mai 2004 der Untermietzins neben der Heizung auch den Strom mit einschloss. Weiterhin wurde bei der Leistungsberechnung für Mai 2005 Krankengeld in Höhe von 238,16 EUR als Einkommen vom Bedarf abgezogen.