SG Hildesheim vom 04.09.2009
S 43 AS 1610/09 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 5 S. 1; SGB II § 22 Abs. 5 S. 2; SGB II § 22 Abs. 5 S. 4; SGB II § 23 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Stromschulden bei drohender Stromsperrung wegen Nichtzahlung der monatlichen Abschläge

SG Hildesheim, vom 04.09.2009 - Aktenzeichen S 43 AS 1610/09 ER

DRsp Nr. 2010/22648

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Stromschulden bei drohender Stromsperrung wegen Nichtzahlung der monatlichen Abschläge

1. Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Stromrückständen, die aufgrund der Nichtzahlung der monatlichen Abschläge an den Energieversorger als Schulden zu qualifizieren sind, ist nach herrschender Meinung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung § 22 Abs. 5 SGB II, da die Sperrung der Energiezufuhr eine vergleichbare Notlage im Sinne von § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II darstellt und grundsätzlich in einem solchen Fall von einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung auszugehen ist.