LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2007
L 32 B 1912/07 AS ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 20905/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme von Wohnungskautionskosten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen L 32 B 1912/07 AS ER

DRsp Nr. 2008/8841

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme von Wohnungskautionskosten

Die Zahlung der Mietkaution in Erfüllung der mietvertraglichen Pflicht zur Stellung einer solchen Kaution für die bereits bezogene Wohnung ist im Gegensatz zur Kaution für eine Wohnung, in welche der Umzug noch bevorsteht, eine Aufwendung für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II. Es handelt sich nicht um Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 22. Oktober 2007, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin die Begründung kritisiert, auf welche das SG die Zurückweisung ihres Antrages auf vorläufige Leistungsgewährung gestützt hat, fehlt es an der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung: Der Antragsgegner hat mittlerweile mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Kosten der Unterkunft ab Oktober bewilligt.