Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 22. Oktober 2007, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin die Begründung kritisiert, auf welche das SG die Zurückweisung ihres Antrages auf vorläufige Leistungsgewährung gestützt hat, fehlt es an der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung: Der Antragsgegner hat mittlerweile mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Kosten der Unterkunft ab Oktober bewilligt.