BSG - Urteil vom 23.08.2012
B 4 AS 167/11 R
Normen:
SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1691/10
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1091/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Haushaltsgemeinschaft mit Familienangehörigen; alleinige Sorge für Pflege und Erziehung

BSG, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 167/11 R

DRsp Nr. 2012/23803

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Haushaltsgemeinschaft mit Familienangehörigen; alleinige Sorge für Pflege und Erziehung

Die Anspruchsvoraussetzung der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II liegt vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Mai 2007 bis März 2008.