BSG - Urteil vom 19.03.2008
B 11b AS 43/06 R
Normen:
SGB II § 2 § 22 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 160/06
SG Regensburg, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 193/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Notwendigkeit einer Kostensenkungsaufforderung bei unangemessenen Unterkunftskosten

BSG, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen B 11b AS 43/06 R

DRsp Nr. 2008/17530

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Notwendigkeit einer Kostensenkungsaufforderung bei unangemessenen Unterkunftskosten

Für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II muss der Hilfebedürftige eine vorherige förmliche Kostensenkungsaufforderung erhalten haben. Es ist im Regelfall ausreichend, dass der Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Genaue Angaben zur Wohnungsgröße oder zu den für angemessenen erachteten Nebenkosten und Hinweise auf die Obliegenheit zum Nachweis der Bemühungen bei der Wohnungssuche sind entbehrlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 2 § 22 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit ab 1. Juli 2005.