Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Umstritten ist die Rückforderung einer Überzahlung, nachdem der Kläger zuvor Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten hatte.
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