Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2008, das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2006 sowie der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Erstausstattung ihrer Wohnung mit Bett und Schrank unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
I
Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Erstausstattungen ihrer Wohnung mit einem umzugsbedingt unbrauchbar gewordenen Bett und Schrank nach dem SGB II zu gewähren hat.
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