BSG - Urteil vom 01.07.2009
B 4 AS 77/08 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 518/06
SG Oldenburg, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 290/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für den Ersatz bei einem Umzug zur Senkung der Kosten für Unterkunft zerstörter Möbel als Sonderbedarf

BSG, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 77/08 R

DRsp Nr. 2010/6240

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für den Ersatz bei einem Umzug zur Senkung der Kosten für Unterkunft zerstörter Möbel als Sonderbedarf

Die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenständen dann wertungsmäßig gleich zu setzen, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2008, das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2006 sowie der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Erstausstattung ihrer Wohnung mit Bett und Schrank unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Erstausstattungen ihrer Wohnung mit einem umzugsbedingt unbrauchbar gewordenen Bett und Schrank nach dem SGB II zu gewähren hat.