BSG - Urteil vom 23.05.2012
B 14 AS 100/11 R
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 382/08
SG Hannover, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 264/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verwertbarkeit einer Münz- und Briefmarkensammlung als Vermögen

BSG, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 100/11 R

DRsp Nr. 2012/16646

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verwertbarkeit einer Münz- und Briefmarkensammlung als Vermögen

Zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit und zur besonderen Härte im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verwertung von Vermögensgegenständen mit Affektionsinteresse (Münzsammlung).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 10.8.2005 bis zum 28.2.2006 als Zuschuss statt als Darlehen.

Der im Januar 1960 geborene Kläger beantragte am 10.8.2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende und erklärte bei Antragstellung, über Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 532,92 Euro und Bargeld in Höhe von 366 Euro zu verfügen. Er war außerdem Miteigentümer zweier Wohnungen, die eine davon war selbstgenutzt. Der Kläger gab darüber hinaus an, über eine Münz- und Briefmarkensammlung im Wert von ca 30 000 Euro zu verfügen. Zu der Münzsammlung legte er eine umfangreiche Aufstellung vor, in der er die Anschaffungskosten mit 53 609,70 DM (27 410,20 Euro) bezifferte.