BSG - Urteil vom 15.06.2016
B 4 AS 41/15 R
Normen:
Alg II-V § 2 Abs. 3; Alg II-V § 2a; Alg II-V § 3; SGB X § 38; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; SGB II § 9 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
NJW 2017, 10
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 301/11
SG Osnabrück, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1081/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIBerücksichtigung von Glückspielgewinnen als EinkommenBeweislast des Leistungsberechtigten bei Unmöglichkeit der Feststellung oder Schätzung der Höhe der Einnahmen

BSG, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 41/15 R

DRsp Nr. 2016/16441

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Berücksichtigung von Glückspielgewinnen als Einkommen Beweislast des Leistungsberechtigten bei Unmöglichkeit der Feststellung oder Schätzung der Höhe der Einnahmen

1. Glückspielgewinne sind als einmalige Einnahmen auf die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts anzurechnen, ohne dass hiervon vergebliche Spieleinsätze abzuziehen sind. 2. Lassen sich solche einmaligen Einnahmen der Höhe nach nicht mehr sicher feststellen oder auf einer realistischen Grundlage schätzen, kann dies auch im Fall einer Aufhebungsentscheidung zu einer Beweislastentscheidung zu Lasten des Leistungsberechtigten führen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. März 2015 insgesamt aufgehoben. Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 3. Mai 2011 und der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2008 werden aufgehoben, soweit ein Betrag von 584,58 Euro für den Monat Juli 2006 zurückgefordert worden ist. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Normenkette:

Alg II-V § 2 Abs. 3; Alg II-V § 2a; Alg II-V § 3; SGB X § 38; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;