LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.01.2019
L 6 AS 238/18 B ER
Normen:
SGB II § 24 Abs. 1 S. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 322/18

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKostenübernahme für einen internetfähigen PC/Laptop zur Teilnahme am Schulunterricht als Mehrbedarf als einmaligen ZuschussNachweis der zweckentsprechenden Verwendung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 238/18 B ER

DRsp Nr. 2020/18527

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Kostenübernahme für einen internetfähigen PC/Laptop zur Teilnahme am Schulunterricht als Mehrbedarf als einmaligen Zuschuss Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptops nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht stellen grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf dar. Dieser Bedarf ist durch einen zweckgebundenen, einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss zu leisten. Die zweckentsprechende Verwendung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nachzuweisen und eine gegebenenfalls eingetretene Überzahlung ist zurückzuzahlen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers 1 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2 wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 30. November 2018 abgeändert und der Antragsgegner einstweilen unter dem Vorbehalt der Rückforderung verpflichtet, dem Antragsteller zu 2 Leistungen für den Erwerb eines PC/Laptops in Höhe von 600,00 EUR zu erbringen, wobei der Antragsteller zu 2 die Anschaffungskosten nach Erwerb dem Antragsgegner unverzüglich nachzuweisen und einen ggf. überzahlten Betrag an den Antragsgegner zurück zu zahlen hat.