Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2019 aufgehoben sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2018 geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung des endgültigen Leistungsbescheides vom 5. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2016 verurteilt, Ansprüche der Kläger auf Alg II in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 in Höhe von jeweils 124,07 Euro festzusetzen und den Klägern weiteres Alg II unter Anrechnung jeweils gezahlter 120,26 Euro zu leisten.
Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.
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