LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.07.2019
L 10 AS 17/19
Normen:
SGB II § 9 Abs. 2 S. 3; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 78 AS 338/17

Ansprüche auf Arbeitslosengeld IIGleichmäßige Aufteilung eines Betriebskostenguthabens beginnend mit dem ZuflussfolgemonatHorizontale-vertikale Berechnung bei einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen L 10 AS 17/19

DRsp Nr. 2020/5787

Ansprüche auf Arbeitslosengeld II Gleichmäßige Aufteilung eines Betriebskostenguthabens beginnend mit dem Zuflussfolgemonat Horizontale-vertikale Berechnung bei einer Bedarfsgemeinschaft

1. Bei der Anwendung der in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II angeordneten horizontalen Berechnungsmethode muss zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ermittelt werden. 2. Kinder unter 25 Jahren sind nur im Falle ihrer individuellen Hilfebedürftigkeit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; in einem solchen Fall muss eine "horizontale-vertikale" Berechnung angestellt werden und vor der Zusammenfassung mit den Bedarfen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft muss ihr Ausgangsbedarf um ihr eigenes Einkommen und Vermögen gekürzt werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird für die Kläger zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 2 S. 3; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Kläger begehren nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II die Verpflichtung des Beklagten für Juni 2016 ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II jeweils in einem weiteren Umfang endgültig festzusetzen und darüber hinaus ihnen jeweils für Juni 2016 weiteres Arbeitslosengeld II zu gewähren.