Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird für die Kläger zugelassen.
Die Kläger begehren nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II die Verpflichtung des Beklagten für Juni 2016 ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II jeweils in einem weiteren Umfang endgültig festzusetzen und darüber hinaus ihnen jeweils für Juni 2016 weiteres Arbeitslosengeld II zu gewähren.
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